AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
Für alle Vertragsabschlüsse und rechtsgeschäftlichen Erklärungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Rudolf HOLZER GmbH und Co KG (HOLZER).
Abweichungen bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen von diesem Formerfordernis.
Darüber hinaus gelten diese AGB ebenfalls für nach Vertragsabschluss erteilte Zusatz- und Änderungsaufträge. Mündliche Nebenabreden sind nicht verbindlich.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und legt die andere Partei deren eigenen AGB, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestimmungen der AGB wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
Die AGB gelten insolange, als die Vertragsteile nicht in schriftlicher Form davon abgehen.
1. Vertragsabschluss
Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen.
Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten mit bestimmter Gültigkeitsdauer handelt. Angebote, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich.
Die Angebote sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, vier Wochen gültig und können nur durch rechtzeitig eingelangte schriftliche Erklärungen angenommen werden.
Die Annahme bzw. Bestätigung von Kundenbestellungen erfolgt durch Auftragsbestätigung binnen angemessener Zeit oder gemäß getroffener Vereinbarung.
Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. Weicht dieser Inhalt der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Kunden, sofern er nicht binnen vier Tagen ab Zugang mit Einschreiben widerspricht, als gegeben.
Wünscht der Kunde Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, so teilt ihm HOLZER binnen zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkung sie auf die Erbringung der Leistung, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist HOLZER zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt diese Bestimmung nicht.
2. Preise:
Alle angeführten Preise sind Nettopreise, falls nichts anderes ausdrücklich auf der Bestellung vermerkt ist. Sie umfassen den reinen Warenwert ohne Urheberrechtsabgabe (URA).
Die jeweils gültige USt wird zusätzlich berechnet.
Die Verkaufspreise beinhalten, falls nicht anders angeboten, keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von HOLZER erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten in Rechnung gestellt. Montage- bzw. Installationsarbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Stundensatz als vereinbart gilt.
3. Lieferfristen:
Angaben zur Lieferzeit sind annähernd und unverbindlich.
Die Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung, auch aus anderen Verpflichtungen HOLZER gegenüber, in Verzug ist. Die Lieferpflicht ruht weiters, solange HOLZER an der Lieferung aus nicht ausschließlich von ihm zu vertretenden Umständen gehindert ist. Zu diesen nicht ausschließlich von HOLZER zu vertretenden Umständen zählen unter anderem höhere Gewalt und außerordentliche Hindernisse, wie insbesondere auch alle behördlichen bzw. sonstigen außerhalb der Einflusssphäre von HOLZER liegenden Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Abwicklung des Vertrages bzw. die Preisgestaltung haben könnten. Gleicherweise gilt dies auch bei allen unvorhergesehenen vom Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, bei Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördlichen Anordnungen, welcher Art auch immer, teilweisen oder gänzlichen Ausfall von Lieferungen durch bestehende oder in Aussicht genommene Bezugsquellen.
Ein Lieferverzug liegt erst vor, wenn schriftlich eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt wurde. Erst nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist trotz bestehender Lieferpflicht ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
Sollte der Kunde bezüglich der Abnahme der Ware oder Zahlung des Preises in Verzug geraten, so hat HOLZER das Recht, von dem noch offen stehenden Teil eines Abschlusses ohne besonderes Angebot, Mahnung und Nachfrist zurückzutreten. Anerlaufene Lagerkosten und Spesen für die nicht gelieferte Ware gehen zu Lasten des Kunden. Diese Bedingungen gelten auch für alle späteren Lieferungen an den Kunden.
Zur Leistung ist HOLZER erst dann verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, ins3 besondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
4. Annahme der Lieferung:
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. HOLZER liefert die Produkte in der bestellten Ausführung.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien vereinbart wurde oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Erfüllungsort die Bereitstellung der Produkte am Sitz von HOLZER.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware von HOLZER auf den Kunden über.
Die gelieferten Waren sind seitens des Kunden unverzüglich nach Anlieferung mit der gehörigen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche, sofort zu rügen. Unternehmer trifft die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß UGB. Unterlässt der Kunde (Konsument) die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt, ausgenommen verdeckte Mängel. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
Anwendungstechnische Beratungen und Anleitungen von HOLZER in Wort und Schrift sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von seiner Aufgabe, das Produkt vor Verwendung auf seine Eignung zu überprüfen.
Im Falle unsachgemäßer Behandlung oder eigenmächtiger Mängelbehebung sind alle Ansprüche gegen HOLZER ausgeschlossen.
5. Zahlungsbedingungen:
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Rechnungen von HOLZER Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen fällig.
Zahlungen sind, wenn nichts Anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, auf das Konto von HOLZER einlangend, vorzunehmen.
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf das Geschäftskonto von HOLZER als geleistet.
Bei Zahlungsverzug ist HOLZER berechtigt, sämtliche entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwenigen Einschreitens von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen.
Teilzahlungsvereinbarungen haben nur solange Gültigkeit, als der Kunde seine Zahlungen pünktlich leistet. Bei Nichteinhaltung hat HOLZER das Recht, sofortige Zahlung des gesamten Restbetrages zu verlangen.
6. Schadenersatz:
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang.
Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten oder vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
HOLZER ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. HOLZER haftet jedoch nicht, wenn es Dritten gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten heranzukommen um diese weiter zu verwenden.
7. Gewährleistung und Haftung
Für rechtzeitig geltend gemachte Mängel kann der Kunde die Verbesserung oder den Austausch verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für HOLZER mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall kann der Kunde eine angemessene Minderung des Entgeltes oder die Aufhebung des Vertrages fordern. Die Aufhebung des Vertrages kann jedoch nur gefordert werden, sofern es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel handelt. Dasselbe gilt, wenn HOLZER die Verbesserung oder einen Austausch nicht oder nicht in angemessener Frist vornimmt, oder dies für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, oder wenn dies für den Kunden aus triftigen, bei HOLZER liegenden Gründen unzumutbar wäre.
Bei sonstigen Dienstleistungen an vom Kunden beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen u.a. leistet HOLZER für die vereinbarten Leistungen nur Gewähr in dem Ausmaß, als diese Leistungen unter den vom Kunden beigestellten technischen Voraussetzungen möglich sind. Augrund der Vielfalt von technischen Funktionalitäten übernimmt HOLZER keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle Anforderungen des Kunden erfüllt werden, außer für Funktionen, die nach dem Stand der Technik von HOLZER ausdrücklich zugesichert wurden.
Gewährleistungsansprüche bestehen jedenfalls dann nicht, wenn und soweit ohne vorherige schriftliche Einwilligung von HOLZER der Kunde selbst oder ein nicht von HOLZER ausdrücklich ermächtigter Dritter Hardware, Software oder andere Bestandteile wartet oder ändert. Dasselbe gilt, wenn Hardware, Software oder andere Bestandteile zur Montage durch den Kunden bestimmt waren und eine unsachgemäße Montage nicht auf einen Fehler der Montageanleitung beruht.
HOLZER haftet nicht für Schäden, welche durch fehlerhafte Software, Software- Updates oder Hardware am System, an der Hardware, an der Software oder an sonstigen Daten des Kunden verursacht werden. Allfällige Gewährleistungs- oder sonstigen Ersatzansprüche sind vom Kunden ausschließlich an den Software- bzw. Hardware-Hersteller zu richten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass allfällige Leistungen von HOLZER im Zusammenhang mit der Behebung eines derartigen Schadens abzugelten sind.
8. Software
Bei der Lieferung von lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Kunde bei der Übernahme die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Die für die Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und Lizenzregelungen sind zu beachten. Für Software die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine Gewähr übernommen.
HOLZER übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Kunden genügt, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Auch wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die gelieferte Software in der vom Kunden getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet. Im Falle einer fehlenden Kompatibilität ist der Kunde in angemessener Frist verpflichtet, eine solche herzustellen, andernfalls von HOLZER die vertragliche Leistung als erfüllt anzusehen und sogleich der gesamte Werk- bzw. Kaufpreis zur Zahlung fällig ist.
9. Rücktrittsrecht:
Die Kreditwürdigkeit des Kunden ist notwendige Voraussetzung für jede Leistung.
Sollten nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die Vermögenslage des Kunden bekannt werden, ist HOLZER nach Ermessen berechtigt, entweder sofortige Bezahlung oder bankmäßige Besicherung des Gesamtentgeltes zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10. Eigentumsvorbehalt:
Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und allfälligen Nebenforderungen im Eigentum von HOLZER.
Zahlt der Kunde mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere eingelöst sind. Die nicht vollständig bezahlten Waren dürfen weder weiterveräußert noch verpfändet oder zur Sicherungsübereignung herangezogen werden.
Bei eventuellen Pfändungen ist HOLZER unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig. Wird diese Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist HOLZER berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen.
11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:
Soweit das Konsumentenschutzgesetz nichts anderes vorsieht, gilt das für Leibnitz sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
12. Verbindlichkeit des Vertrages:
Ist eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund ungültig, wird davon die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Rudolf HOLZER GmbH & Co KG